ErwGr. 12

REG_2006_1459 · über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

Eine Gruppenfreistellung sollte deshalb bis 31. Dezember 2006 für Konsultationen über Tarife zur Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft gewährt werden. Daraufhin sollte die Luftfahrtindustrie selbst ermitteln, ob Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen, die von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden, die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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