ErwGr. 9

REG_2006_1459 · über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

Eine Gruppenfreistellung sollte bis zum 31. Dezember 2006 für Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung von Flugzeiten gewährt werden, wenn davon Luftverkehrsdienste betroffen sind, deren Ursprungs- und/oder Zielort innerhalb der Gemeinschaft liegt. Nach dem 31. Dezember 2006 sollte die Luftfahrtindustrie selbst ermitteln, ob die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen, die von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden, die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen. Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, ob alle betroffenen Luftfahrtunternehmen an den Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung der Flugzeiten teilnehmen können und ob die Konsultationen auf nichtdiskriminierende und transparente Weise geführt werden. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (5).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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