ErwGr. 7

REG_2006_1459 · über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

Angesichts der Ergebnisse der Konsultation und des mit Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführten direkt anwendbaren Ausnahmesystems gibt es keine hinreichenden Gründe, mit Verordnung weiterhin zu erklären, dass Artikel 81 Absatz 1 auf Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Vereinbarungen über die Planung von Flugzeiten oder auf Tarifkonsultationen über die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft nicht anwendbar ist. Der Luftfahrtindustrie sollte jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich der neuen Lage anzupassen und selbst zu ermitteln, ob ihre Vereinbarungen und Vorgehensweisen mit Artikel 81 EG-Vertrag zu vereinbaren sind, und um diese, falls erforderlich, zu ändern. Da die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 bereits ausgelaufen ist, muss eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für eine Übergangszeit erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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