Art. 2 – Übergangsbestimmungen für in Slowenien befindliche Institute

REG_2006_1637 · über Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Slowenien

(1)Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Slowenien befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Januar 2007.
(2)Die Mindestreservebasis jedes in Slowenien befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2006 festgelegt. Institute, die sich in Slowenien befinden, melden der Banka Slovenije ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistiken der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist. In Slowenien befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2006.
(3)Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Slowenien befindliches Institut oder die Banka Slovenije die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen bis spätestens zum 11. Dezember 2006 einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 12. Dezember 2006. Bestätigt die andere Seite das Mindestreserve-Soll bis zum 12. Dezember 2006 nicht, gilt dies als Anerkennung des berechneten Mindestreserve-Solls für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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