(1)Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute gilt, bleibt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Slowenien befindliche Institute unberührt.
(2)Institute, die sich in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befinden, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 13. Dezember 2006 bis zum 16. Januar 2007 und vom 17. Januar 2007 bis zum 13. Februar 2007 Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.
(3)In anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 13. Dezember 2006 bis zum 16. Januar 2007 und vom 17. Januar 2007 bis zum 13. Februar 2007 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober 2006 bzw. zum 30. November 2006 und übermitteln eine Tabelle gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13), die in Slowenien befindliche Institute als bereits im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB reservepflichtig zeigt. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Slowenien befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die Tabellen werden gemäß der Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.
(4)Für die im Dezember 2006, Januar 2007 und Februar 2007 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Slowenien befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2006 und übermitteln gemäß Fußnote 5 von Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Tabelle, die in Slowenien befindliche Institute als bereits im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB reservepflichtig zeigt. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) zu melden, wobei in Slowenien befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden. Die Tabellen werden gemäß der Fristen und Verfahren übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025
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