Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Aktion“: ein Vorhaben, das von Unternehmen durchgeführt wird und zur Verringerung von Überlastungen im Straßengüterverkehrssystem und/oder zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beiträgt; katalytische Aktionen, Aktionen zur Verkehrsverlagerung und gemeinsame Lernaktionen können mehrere aufeinander abgestimmte Projekte umfassen;
b)„katalytische Aktion“: eine innovative Aktion, die darauf abzielt, für die Gemeinschaft bedeutende strukturelle Hemmnisse im Güterverkehrsmarkt zu überwinden, die das effiziente Funktionieren der Märkte, die Wettbewerbsfähigkeit des Kurzstreckenseeverkehrs, der Schiene oder der Binnenschifffahrt und/oder die Effizienz der Transportketten, in denen diese Verkehrsträger genutzt werden, beeinträchtigen, einschließlich der Änderung oder Errichtung der Zusatzinfrastruktur; im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind solche strukturellen Hemmnisse alle nicht regulierungsbedingten, tatsächlichen und nicht nur vorübergehenden Behinderungen des ordnungsgemäßen Funktionierens der Güterverkehrskette;
c)„Meeresautobahnen-Aktion“: eine innovative Aktion, die Güter direkt von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr oder auf eine Kombination von Kurzstreckenseeverkehr und anderen Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, verlagert; Aktionen dieser Art können die Änderung oder Errichtung der Zusatzinfrastruktur umfassen, die erforderlich sind, um eine sehr hohe Kapazität und Frequenz der Verbindungen von intermodalen Verkehrsdienstleistungen auf dem Wasserweg zu schaffen, einschließlich vorzugsweise der Verwendung der umweltfreundlichsten Verkehrsträger, wie beispielsweise Beförderung auf Binnenwasserstraßen und auf der Schiene für den Hinterland-Güterverkehr und für integrierte Dienstleistungen von Haus zu Haus; die Ressourcen der Regionen in äußerster Randlage sollten — wenn möglich — ebenfalls einbezogen werden;
d)„Aktion zur Verkehrsverlagerung“: ein Vorhaben, durch das unmittelbar, messbar, erheblich und unverzüglich Güterverkehrsaufkommen von der Straße auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene, die Binnenschifffahrt oder eine Kombination von Verkehrsträgern, bei der die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, verlagert wird, ohne dass dies eine katalytische Aktion darstellt; dies schließt gegebenenfalls Aktionen ein, bei denen durch die Weiterentwicklung bestehender Dienste zusätzliche Verkehrsverlagerungen entstehen; die Kommission prüft, ob ergänzende Infrastrukturprojekte unterstützt werden können;
e)„Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung“: eine innovative Aktion, die den Transport in die Produktionslogistik integriert, um einen Großteil des Straßengüterverkehrs zu vermeiden, ohne sich negativ auf die Produktion oder auf die Arbeitskräfte auszuwirken; Aktionen dieser Art können Änderung oder Errichtung von Zusatzinfrastruktur und Ausrüstungen umfassen;
f)„gemeinsame Lernaktion“: eine Aktion, die auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zur strukturellen Optimierung der Arbeitsmethoden und Verfahren in der Güterverkehrskette unter Berücksichtigung der Logistikanforderungen abzielt;
g)„innovative Aktion“: eine Aktion, die Elemente umfasst, die bisher auf einem bestimmten Markt noch nicht bestanden haben;
h)„Zusatzinfrastruktur“: eine zur Erreichung der Ziele von Aktionen notwendige und hinreichende Infrastruktur, einschließlich Einrichtungen für Güter und Fahrgäste;
i)„Begleitmaßnahme“: eine Maßnahme, mit der laufende oder künftige Aktionen vorbereitet oder unterstützt werden sollen, unter anderem Verbreitungstätigkeiten und Projektüberwachung und -bewertung und die Sammlung und Analyse statistischer Daten; Maßnahmen, die der Vermarktung von Erzeugnissen, Verfahren oder Dienstleistungen dienen; Marketingaktivitäten und Verkaufsförderung gelten nicht als Begleitmaßnahmen;
j)„vorbereitende Maßnahme“: eine Maßnahme zur Vorbereitung einer katalytischen Aktion, einer Meeresautobahnen-Aktion oder einer Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung, wie beispielsweise Studien zur technischen, betrieblichen oder finanziellen Durchführbarkeit und die Erprobung von Ausrüstungen;
k)„Unternehmen“: jedes Gebilde, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform und Finanzierung;
l)„Konsortium“: eine Vereinbarung, nach der mindestens zwei Unternehmen eine Aktion gemeinsam durchführen und deren Risiko gemeinsam tragen;
m)„Tonnenkilometer“: die Beförderung einer Tonne Fracht oder ihres volumetrischen Äquivalents über eine Entfernung von einem Kilometer;
n)„Fahrzeugkilometer“: die Bewegung eines beladenen oder unbeladenen Lastkraftwagens über eine Entfernung von einem Kilometer;
o)„nahe gelegenes Drittland“: ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, das eine gemeinsame Grenze mit der Europäischen Union oder eine Küste an einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer hat, das an die Europäische Union angrenzt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025
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