Art. 4 – Förderungswürdige Antragsteller

REG_2006_1692 · zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003

(1)Aktionen sind von einem Konsortium aus zwei oder mehr Unternehmen mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder in mindestens einem Mitgliedstaat und einem nahe gelegenen Drittland vorzuschlagen oder können im Fall einer Verkehrsverbindung mit einem nahe gelegenen Drittstaat in Ausnahmefällen von einem einzigen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorgeschlagen werden.
(2)Unternehmen mit Sitz außerhalb der gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 beteiligten Länder können an dem Vorhaben beteiligt werden, erhalten jedoch auf keinen Fall eine Gemeinschaftsunterstützung nach dem Programm.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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