Art. 5 – Förderungswürdige Aktionen und Förderungsbedingungen

REG_2006_1692 · zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003

(1)Folgende Aktionen sind im Rahmen des Programms förderungswürdig: a) katalytische Aktionen; insbesondere solche, die darauf abzielen, Synergien in den Bereichen des Eisenbahnverkehrs, des Binnenwasserstraßenverkehrs und des Kurzstreckenseeverkehrs einschließlich der Meeresautobahnen durch eine bessere Nutzung bestehender Infrastrukturen zu steigern, bedürfen besonderer Beachtung; b) Meeresautobahnen-Aktionen; diese Aktionen müssen innerhalb der Europäischen Union die transeuropäischen Netze im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (6) nutzen; c) Aktionen zur Verkehrsverlagerung; d) Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung; e) gemeinsame Lernaktionen.
(2)Die spezifischen Förderungsbedingungen und sonstigen Anforderungen an die verschiedenen Aktionen sind in Anhang I festgelegt. Die Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastrukturen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h sind in Anhang II festgelegt.
(3)Die finanzielle Unterstützung beruht auf Verträgen, die von der Kommission und dem Empfänger auszuhandeln sind. Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass, soweit möglich, die finanzielle und administrative Belastung auf das Mindestmaß beschränkt wird, beispielsweise durch die Erleichterung von unternehmensfreundlichen Bankgarantien, wie dies in den anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) vorgesehen ist, um ein Höchstmaß an verwaltungstechnischer Effizienz und Flexibilität zu erreichen.
(4)Unbeschadet der in Artikel 1 genannten übergeordneten politischen Ziele werden die jährlichen Prioritäten in dem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für katalytische Aktionen und gemeinsame Lernaktionen festgelegt und, wenn notwendig, von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 10 genannten Ausschusses und nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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