Art. 32 – Nicht erstattungsfähige Kosten

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Folgende Kosten werden nicht als erstattungsfähig betrachtet: a) Kosten für Maßnahmen, die anderweitige Zuschüsse der Gemeinschaft erhalten, b) Wechselkursverluste, c) unnötige oder verschwenderische Ausgaben, d) Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten für Produkte oder kommerzielle Tätigkeiten, e) Rückstellungen für eventuelle Verluste oder Haftung, f) Kreditzinsen und Zinsen für Fremdkapital, g) uneinbringliche Forderungen. Bestimmte unter Buchstabe d genannte Kosten können vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission als erstattungsfähig betrachtet werden.
(2)Die in Absatz 1 genannten nicht erstattungsfähigen Kosten werden von der Kommission bei der Berechnung der Gesamtkosten des Programms nicht berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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