Art. 33 – Wechselkurs

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Maßgebend für die Umrechnung zwischen Euro und nationaler Währung sind die in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskurse.
(2)Für die Umrechnung zwischen Euro und nationaler Währung gilt der Wechselkurs, der am letzten Arbeitstag des Monats vor dem Monat veröffentlicht wird, an dem das nationale Programm bzw. bei Zahlungen der Finanzbericht und der Zahlungsantrag unterzeichnet und der Kommission unterbreitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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