Art. 36 – Erklärungen

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission unter Verwendung der in Anhang V enthaltenen Modelle Erklärungen zu den Zahlungen, die im Rahmen des nationalen Programms geleistet wurden. Diese Erklärungen werden von einer Erklärung zu den Fortschritten des nationalen Programms begleitet. Die Erklärungen sind spätestens 15 Monate nach der Mitteilung der Entscheidung der Kommission zu übermitteln und müssen die während des vorausgegangenen Jahres getätigten Ausgaben erfassen.
(2)Erstattungsfähige Ausgaben, die den Bestimmungen von Abschnitt 1 dieses Kapitels entsprechen und in der jährlichen Erklärung ausgewiesen wurden, werden von der Kommission gegen die im Rahmen der nationalen Programme geleisteten Vorfinanzierung an die Mitgliedstaaten aufgerechnet. Liegt die in der Erklärung mitgeteilte Gesamtsumme über der Summe der entsprechenden Vorfinanzierung, so leistet die Kommission eine Zwischenzahlung. Diese Zwischenzahlungen können unter keinen Umständen 30 % des jährlichen Gemeinschaftszuschusses zum nationalen Programm überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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