Art. 37 – Technische und finanzielle Durchführung

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

(1)Die Durchführung der beiden in Artikel 34 genannten Phasen muss in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 und dieser Verordnung spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung der Entscheidung der Kommission in technischer und finanzieller Hinsicht vollständig abgeschlossen sein. Die zuständigen Behörden stellen den Antrag auf Zahlung des Betrags der erstattungsfähigen Ausgaben spätestens 27 Monate nach der Mitteilung der Entscheidung der Kommission.
(2)Die Kommission zahlt den Betrag für die einzelnen Phasen, nachdem sie einen Antrag auf Leistung der Abschlusszahlung für die einzelnen Phasen erhalten und die dem Antrag beigefügte finanzielle Erklärung geprüft hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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