Art. 35 – Vorfinanzierung

REG_2006_1737 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft

Die zuständigen Stellen können frühestens drei Monate nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des im nationalen Programm angegebenen jährlichen Zuschusses der Gemeinschaft zum nationalen Programm beantragen. Eine solche Vorfinanzierung erfolgt vorbehaltlich des Abschlusses einer Vereinbarung gemäß Artikel 16.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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