ErwGr. 4

REG_2006_1818 · zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus

Um sicherzustellen, dass die Höchstmenge nicht überschritten wird, ist es notwendig, ein Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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