Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In diesem Fall trägt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, für den das Kontrollexemplar T5 bestimmt ist, oder des Mitgliedstaats, in dem ein einzelstaatliches Dokument als Nachweis verwendet wird, in das Feld ‚Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung‘ unter der Rubrik ‚Bemerkungen‘ des Kontrollexemplars T5 bzw. unter der entsprechenden Rubrik des einzelstaatlichen Dokuments einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke ein.“.
2.Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird ein Erzeugnis, das sich im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Verkehr befindet, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausfuhrmitgliedstaat zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder zur Lieferung an einen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Empfänger zu einem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren abgefertigt, so füllt die Zollstelle, bei der das Erzeugnis zu vorgenanntem Verfahren abgefertigt wurde, das Feld ‚Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung‘ auf der Rückseite des Originals des Kontrollexemplars T5 aus, indem sie unter der Rubrik ‚Bemerkungen‘ einen der in Anhang Ib aufgeführten Vermerke anbringt.“. b) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird ein Erzeugnis, das sich im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Verkehr befindet, im Rahmen eines Frachtvertrags für die Beförderung im kombinierten Schienen- und Straßenverkehr von der Bahn im Ausfuhrmitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat übernommen, um mit der Bahn an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert zu werden, so füllt die Zollstelle, zu der der Bahnhof gehört oder in deren Nähe sich der Bahnhof befindet, in dem die Beförderung von der Bahn übernommen wurde, das Feld ‚Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung‘ auf der Rückseite des Originals des Kontrollexemplars T5 aus, indem sie unter der Rubrik ‚Bemerkungen‘ einen der in Anhang Ic aufgeführten Vermerke anbringt.“.
3.Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In dem Kontrollexemplar werden insbesondere die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 ausgefüllt. In Feld 104 des Kontrollexemplars T5 wird unter der Rubrik ‚Andere‘ einer der in Anhang IIa aufgeführten Vermerke eingetragen.“.
4.Artikel 44 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei Anwendung von Artikel 8 auf Lieferungen an eine Plattform wird in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 unter der Rubrik ‚Andere‘ einer der in Anhang IIb aufgeführten Vermerke eingetragen.“.
5.Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia, Anhang Ib, Anhang Ic, Anhang IIa und Anhang IIb eingefügt.
6.In Anhang IV werden „Bulgarien“ und „Rumänien“ gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025
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