Art. 4

REG_2006_1847 · zur Anpassung bestimmter horizontaler Verordnungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In diesem Fall trägt die erteilende Stelle in Feld 6 der Lizenz einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke ein.“.
2.Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Lizenzanträge und Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die für die Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft ausgestellt werden, enthalten in Feld 20 mindestens einen der in Anhang Ib aufgeführten Vermerke.“.
2a.In Artikel 18 Absatz 4 wird „BG“ für Bulgarien und „RO“ für Rumänien hinzugefügt
3.Artikel 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Dient das Kontrollexemplar T 5 nur der Freigabe der Sicherheit, so muss es in Feld 106 einen der in Anhang Ic aufgeführten Vermerke enthalten.“. b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird das Erzeugnis nach Annahme der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich genannten Ausfuhranmeldung zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder Empfänger einem vereinfachten Verfahren gemäß Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder gemäß Titel X Kapitel I der Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren unterstellt, so wird das Kontrollexemplar T 5 gemäß Absatz 2 Buchstabe b der erteilenden Stelle auf dem Verwaltungsweg zugesandt, wobei in Feld ‚J‘ des Kontrollexemplars T 5 unter ‚Bemerkungen‘ einer der in Anhang Id aufgeführten Vermerke einzutragen ist.“.
4.Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz enthält ferner in Feld 22 rot unterstrichen einen der in Anhang Ie aufgeführten Vermerke.“.
5.Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Hat ein Marktteilnehmer infolge eines Falls höherer Gewalt die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe oder der Ausfuhrerstattung beantragt und hat die zuständige Stelle über diesen Antrag noch nicht entschieden, so kann der Marktteilnehmer bei dieser Stelle eine zweite Lizenz beantragen. Diese zweite Lizenz wird unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen erteilt, jedoch a) wird sie höchstens für die nicht verwendete Menge der ersten Lizenz erteilt, für die die Verlängerung beantragt wurde, und b) muss in Feld 20 einer der in Anhang If aufgeführten Vermerke eingetragen werden.“.
6.Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Wurde die Ausfuhr ohne Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, so ist bei Verwendung des Auskunftsblatts INF 3 gemäß Artikel 850 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Feld A einer der in Anhang Ig aufgeführten Vermerke einzutragen.“.
7.Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) durch die Anmeldung über die Ausfuhr gleichartiger Erzeugnisse oder eine von der zuständiger Dienststelle beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung dieser Anmeldung, die einen der der in Anhang Ih aufgeführten Vermerke enthalten muss; dieser Vermerk muss durch den Stempelabdruck der betreffenden Zollstelle auf dem als Nachweis dienenden Papier beglaubigt sein;“.
8.Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Außer in den Fällen, in denen eine sektorbezogene Regelung einen Sondervermerk vorsieht, ist in Feld 24 der Lizenz einer der in Anhang Ii aufgeführten Vermerke einzutragen.“.
9.Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia, Anhang Ib, Anhang Ic, Anhang Id, Anhang Ie, Anhang If, Anhang Ig, Anhang Ih und Anhang Ii eingefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 REG_2006_1847 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 REG_2006_1847 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.