Art. 5

REG_2006_1847 · zur Anpassung bestimmter horizontaler Verordnungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „In das für den Erstattungsantrag verwendete Dokument gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist in Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz je nach Fall einer der im Anhang aufgeführten Vermerke einzutragen.“.
2.Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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