Art. 7

REG_2006_1847 · zur Anpassung bestimmter horizontaler Verordnungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.“.
2.Anhang VII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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