ErwGr. 1

REG_2006_1899 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 (3) sind gemeinsame Sicherheitsstandards insbesondere für Entwicklung, Herstellung, Betrieb und Instandhaltung von Luftfahrzeugen sowie für Personen und Stellen, die diese Tätigkeiten ausführen, vorgesehen. Diese harmonisierten Sicherheitsstandards gelten für alle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft betriebenen Luftfahrzeuge, unabhängig davon, ob die Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland eingetragen waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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