Art. 1 – Begriffsbestimmungen

REG_2006_1921 · betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft: Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren und in der Gemeinschaft registriert sind.
2) EFTA-Fischereifahrzeuge: Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EFTA fahren oder in diesem registriert sind.
3) Erlöspreis: a) der Wert beim Erstverkauf des angelandeten Fischereierzeugnisses (in Landeswährung), geteilt durch die angelandete Menge (in Tonnen), oder b) für Fischereierzeugnisse, die nicht sofort verkauft werden, der durchschnittliche Preis pro Tonne in Landeswährung, mit Hilfe einer geeigneten Methode geschätzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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