Art. 2 – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

REG_2006_1921 · betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates

1.Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Daten in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder von EFTA-Fischereifahrzeugen angelandeten Erzeugnisse (im Folgenden als „statistische Daten“ bezeichnet).
2.Für diese Richtlinie gelten die folgenden Fischereierzeugnisse als im Hoheitsgebiet des Meldelandes angelandet: a) von Fischereifahrzeugen oder anderen zur Fischereiflotte gehörenden Fahrzeugen in den inländischen Häfen innerhalb der Gemeinschaft angelandete Erzeugnisse b) von Fischereifahrzeugen des Meldelandes in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Häfen angelandete Erzeugnisse, für die die im Anhang 43 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) aufgeführte Bescheinigung T2M gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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