Art. 3 – Verarbeitung der statistischen Daten

REG_2006_1921 · betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates

1.Die statistischen Daten beziehen sich auf alle Anlandungen in nationalem Hoheitsgebiet innerhalb der Gemeinschaft.
2.Stichprobenverfahren können verwendet werden, wenn eine umfassende Datenerhebung den nationalen Behörden aufgrund der strukturellen Merkmale eines bestimmten Fischereisektors eines Mitgliedstaats Schwierigkeiten bereiten würde, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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