Art. 6 – Methodik

REG_2006_1921 · betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates

1.Bis 19. Januar 2008 legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen ausführlichen Methodenbericht vor, in dem die Art der Datenerhebung und –verarbeitung zu beschreiben sind. In diesem Bericht sind Einzelheiten der verwendeten Stichprobenverfahren und eine Bewertung der Qualität der erhaltenen Schätzungen aufzunehmen.
2.Die Kommission prüft die Berichte und legt ihre Schlussfolgerungen der zuständigen Arbeitsgruppe des mit Artikel 1 des Beschlusses 72/279/EWG des Rates (6) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) vor.
3.Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über alle Änderungen an den in Absatz 1 genannten Angaben binnen drei Monaten nach der Einführung dieser Änderungen in Kenntnis. Außerdem übermitteln sie der Kommission Einzelheiten zu wesentlichen Änderungen an den verwendeten Erhebungsverfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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