Art. 7 – Übergangsfristen

REG_2006_1921 · betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates

Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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