Art. 8 – Ausnahmeregelungen

REG_2006_1921 · betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates

1.Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Fischereiindustrie eines Mitgliedstaats in die Statistik den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, so kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausnahmeregelung erlassen werden, der zufolge dieser Mitgliedstaat bei der Vorlage der nationalen statistischen Daten die diesen Sektor abdeckenden statistischen Daten ausnehmen kann.
2.Beantragt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme nach Absatz 1, so legt er mit seinem Antrag der Kommission als Beleg einen Bericht vor, in dem die bei der Anwendung der Regelung auf die Gesamtheit der Anlandungen in seinem Hoheitsgebiet aufgetretenen Probleme aufzuführen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8 REG_2006_1921 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8 REG_2006_1921 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.