Die Entscheidung 2001/245/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2 „(1) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: a) Die Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung widerrufen. b) Ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung werden für zinebhaltige Pflanzenschutzmittel keine Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erteilt oder erneuert. (2) Abweichend von Absatz 1 darf Bulgarien Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung im Gartenbau, im Weinbau, bei Tabak, Äpfeln und Steinobst weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht. Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.
2.Artikel 3 wird folgender zweiter Absatz angefügt: „Abweichend von Absatz 1 ist jede von Bulgarien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwendungszwecke gewährte Übergangsfrist so kurz wie möglich und endet spätestens am 31. Dezember 2009.“.
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: a) Die Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung widerrufen. b) Ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung werden für zinebhaltige Pflanzenschutzmittel keine Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erteilt oder erneuert.
(2)Abweichend von Absatz 1 darf Bulgarien Zulassungen von zinebhaltigen Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung im Gartenbau, im Weinbau, bei Tabak, Äpfeln und Steinobst weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht. Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025
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