Art. 4

REG_2006_1980 · zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommer Wirkstoffe mit Blick auf den Beitritt Bulgariens

Die Entscheidung 2006/797/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 und Artikel 2 darf Bulgarien Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Natriumtetrathiocarbonat enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Verwendungszwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht. (3) Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung der Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.
2.Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2010 widerrufen werden, läuft die Frist spätestens am 30. November 2010 ab. Sollen die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bis spätestens 30. Juni 2009 widerrufen werden, läuft die Frist spätestens am 31. Dezember 2009 ab.“.
3.Die Überschrift des Anhangs der Entscheidung 2006/797/EG erhält folgende Fassung: „Liste der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Zulassungen“. In der Natriumtetrathiocarbonat betreffenden Zeile werden in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Bodendesinfektion im Garten- und Weinbau“ hinzugefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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