Art. 3

REG_2006_1980 · zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommer Wirkstoffe mit Blick auf den Beitritt Bulgariens

Die Entscheidung 2002/928/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Bulgarien darf Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Spalte A des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C genannten Verwendungszwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: i) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; ii) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet; iii) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; iv) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht. Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.“.
2.Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) enden für bis zum 30. Juni 2009 zu widerrufende Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2009.“
3.Im Anhang werden in der Benomyl betreffenden Zeile in Spalte B das Wort „Bulgarien“ und in Spalte C die Worte „Beschränkt auf gewerbliche Nutzer mit geeigneter Schutzausrüstung. Weinbau, Pfirsiche, Tomaten und Tabak“ hinzugefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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