Art. 6

REG_2006_1996 · zur Anpassung mehrerer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Getreide aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 wird wie folgt geändert:
1) Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 24 einen der Vermerke gemäß Anhang I a.“
2) Der Wortlaut in Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I a angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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