Art. 4

REG_2006_1996 · zur Anpassung mehrerer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Getreide aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird wie folgt geändert:
1) Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Sinne dieses Absatzes können die kroatischen Häfen Rijeka und Split als Orte der tatsächlichen Ausfuhr betrachtet werden.“
2) Artikel 17a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Nachweis erfolgt durch Eintragung eines der Vermerke gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung, bestätigt durch die zuständige Behörde auf dem in Artikel 8 der Verordnung 800/1999 genannten Kontrollexemplar, auf dem einheitlichen Verwaltungsdokument oder dem nationalen Dokument zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.“
3) Der Wortlaut in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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