Art. 3

REG_2006_1996 · zur Anpassung mehrerer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Getreide aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
(1)Im Fall der Ausschreibung der Ausfuhrerstattung ist in Feld 22 der Lizenz in Worten und Zahlen der in der Zuschlagsmitteilung genannte Erstattungssatz einzutragen. Dieser Erstattungssatz ist in Euro anzugeben, und es wird ihm einer der Vermerke gemäß Anhang VII vorangestellt.
(2)Im Fall der Ausschreibung der Ausfuhrabgabe ist in Feld 22 der Lizenz in Worten und Zahlen der in der Zuschlagsmitteilung genannte Abgabensatz einzutragen. Dieser Abgabensatz ist in Euro anzugeben, und es wird ihm einer der Vermerke gemäß Anhang VIII vorangestellt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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