ErwGr. 9

REG_2006_1996 · zur Anpassung mehrerer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Getreide aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens werden die Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 ebenso wie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 (19) betreffend den Ausschluss Bulgariens und Rumäniens von der Liste der Bestimmungsdrittländer für die Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden hinfällig und sind daher zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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