Art. 1

REG_2006_1996 · zur Anpassung mehrerer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Getreide aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Die Verordnung (EWG) Nr. 2622/71 wird wie folgt geändert:
1) Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Der Nachweis, dass die in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/71 genannte besondere Ausfuhrabgabe entrichtet worden ist, erfolgt durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A. TR.1 bei der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaats. In diesem Fall wird von der zuständigen Behörde in der Rubrik ‚Bemerkungen‘ einer der Vermerke gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung eingetragen.“
2) Der Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.
Der Nachweis, dass die in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/71 genannte besondere Ausfuhrabgabe entrichtet worden ist, erfolgt durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A. TR.1 bei der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaats. In diesem Fall wird von der zuständigen Behörde in der Rubrik ‚Bemerkungen‘ einer der Vermerke gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung eingetragen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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