Art. 5

REG_2006_217 · mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

(1)Unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ermächtigen die Mitgliedstaaten Lieferanten, gemäß Artikel 3 zugelassenes Saatgut in Verkehr zu bringen. Sie können die Lieferanten verpflichten, eine vorherige Genehmigung einzuholen, die verweigert werden kann, wenn: a) es berechtigte Zweifel daran gibt, ob der Lieferant in der Lage ist, die Saatgutmengen in Verkehr zu bringen, für die er eine Genehmigung beantragt hat, oder b) die Gesamtmenge, für die der Lieferant im Rahmen der betreffenden Ausnahmeregelung eine Genehmigung beantragt, die für die Gemeinschaft gemäß Artikel 2 zulässige Höchstmenge ausschöpfen würde.
(2)Der antragstellende Mitgliedstaat koordiniert die Arbeiten der anderen Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass die zulässige Gesamtmenge nicht überschritten wird.
(3)Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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