Art. 2

REG_2006_217 · mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

(1)Ein Mitgliedstaat, der mit Versorgungsschwierigkeiten konfrontiert ist und vorübergehend nicht den Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit entsprechendes Saatgut zum Verkehr zulassen möchte (nachstehend „der antragstellende Mitgliedstaat“), legt der Kommission einen Antrag vor, der die Informationen gemäß Artikel 3 enthält. Gleichzeitig werden die anderen Mitgliedstaaten vom antragstellenden Mitgliedstaat darüber in Kenntnis gesetzt. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle.
(2)Innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 können andere Mitgliedstaaten die Kommission und den antragstellenden Mitgliedstaat in Kenntnis setzen über: a) ein Angebot verfügbaren Saatguts, das zur Überbrückung der vorübergehenden Versorgungsschwierigkeiten eingesetzt werden könnte, oder b) Einwände gegen das Inverkehrbringen von Saatgut, das den Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien nicht entspricht.
(3)Unter den Antrag fallendes Saatgut kann bis zu der vom antragstellenden Mitgliedstaat beantragten Menge gemeinschaftsweit in Verkehr gebracht werden, ohne die Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien zu erfüllen, wenn innerhalb des unter Absatz 2 genannten Zeitraums keine Angebote oder Einwände bei dem/den antragstellenden Mitgliedstaat(en) oder der Kommission eingegangen sind, oder Angebote eingegangen sind, die der antragstellende Mitgliedstaat und der anbietende Mitgliedstaat nach Beratung als ungeeignet einstufen, sofern die Kommission den antragstellenden Mitgliedstaat nicht im selben Zeitraum darüber in Kenntnis setzt, dass sie den Antrag für ungerechtfertigt hält. Die Kommission kommuniziert mit den von jedem Mitgliedstaat benannten Kontaktstellen und veröffentlicht auf ihrer Website die Bedingungen, unter denen das Inverkehrbringen des Saatguts erlaubt ist, einschließlich der zulässigen Menge.
(4)Können die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt werden oder ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag nicht gerechtfertigt ist, so informiert sie die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen. Die Angelegenheit wird dem Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen vorgelegt, und gegebenenfalls wird eine befürwortende oder ablehnende Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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