Art. 4

REG_2006_217 · mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien sollte das amtliche Etikett den Vermerk tragen, dass das betreffende Saatgut weniger strengen als den in diesen Richtlinien festgelegten Anforderungen entspricht, sowie Einzelheiten über die Mindestkeimfähigkeit des Saatguts bieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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