Art. 2 – C-Zucker

REG_2006_493 · mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002

(1)Unbeschadet der Beschlüsse zur Übertragung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung und unbeschadet der Ausfuhren mit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission (13) erteilten Lizenzen gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06 als nicht quotengebundener Zucker im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugt wurde.
(2)Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird kein Überschussbetrag auf die Mengen C-Zucker gemäß Absatz 1 erhoben, die unter den gleichen Kontrollbedingungen wie die Kommission sie für Industriezucker gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt hat, für die Tierernährung verwendet werden.
(3)Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 gilt für die C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06 mit Ausnahme des übertragenen oder als nicht quotengebunden betrachteten Zuckers des Wirtschaftsjahrs 2006/07 gemäß Absatz 1. Der Mindestpreis A des Wirtschaftsjahrs 2005/06 gilt für die Zuckerrüben, die der Zuckermenge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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