Art. 4 – Beihilfe für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker

REG_2006_493 · mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002

(1)Für den im Wirtschaftsjahr 2005/06 zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 31. Oktober 2006 in den französischen überseeischen Departments erzeugten, raffinierten und/oder transportierten Quotenzucker werden eine Absatzförderungsbeihilfe und eine zusätzliche Beihilfe gewährt. Sie gelten für die Mengen des betreffenden Zuckers und ersetzen die in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Beihilfen. Die Absatzförderungsbeihilfe wird gewährt für — die Raffination des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers in den Raffinerien der europäischen Gebiete der Gemeinschaft, je nach Rendement, — den Transport des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers in die europäischen Gebiete der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls seine Lagerung in den genannten Departements.
(2)Für die in Absatz 1 genannte Absatzförderungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe für im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Quotenzucker gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1554/2001 und (EG) Nr. 1646/2001.
(3)Im Sinne dieses Artikels ist eine Raffinerie eine Produktionseinheit, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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