Art. 3 – Präventive Marktrücknahme

REG_2006_493 · mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002

(1)Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erzeugt wird und die nach Absatz 2 festgesetzte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der genannten Verordnung aus dem Markt genommen, oder er wird, auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens, ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.
(2)Die in Absatz 1 genannte Schwelle wird für jedes Unternehmen festgesetzt durch Multiplikation der dem Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugeteilten Quote mit der Summe der folgenden Koeffizienten: a) dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten; b) dem Koeffizienten, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verzichtet wird, durch die Summe der Quoten, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind. Die Kommission setzt diesen Koeffizienten spätestens am 15. Oktober 2006 fest. Übersteigt die Summe der Koeffizienten jedoch 1,0000, so entspricht die Schwelle der in Absatz 1 genannten Quote.
(3)Für die Menge Zuckerrüben, die der gemäß Absatz 1 aus dem Markt genommenen Zuckererzeugung entspricht, gilt der Mindestpreis des Wirtschaftsjahrs 2007/08.
(4)Die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 betrifft die Menge Zuckerrüben, die der in Absatz 1 genannten Schwelle entspricht.
(5)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2006 eine Schätzung der Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die in Anwendung des vorliegenden Artikels als aus dem Markt genommen zu betrachten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2006_493 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2006_493 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.