Art. 3

REG_2006_66 · betreffend die Ausnahme kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels über die Versorgung

Wer im Rahmen der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung eine Einfuhr oder eine Ausfuhr vornimmt oder als Lieferant eine Übertragung innerhalb der Gemeinschaft vornimmt, übermittelt der Versorgungsagentur vierteljährlich eine Aufstellung über diese Transaktionen, die folgende Angaben enthalten muss:
a)Tag des Abschlusses des Lieferungsvertrages;
b)Namen der Vertragsparteien;
c)Ort, an dem der betreffende Stoff gewonnen wurde;
d)chemische und/oder physikalische Beschaffenheit der Erzeugnisse;
e)Mengen der Stoffe in metrischen Einheiten;
f)Verwendungszweck dieser Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe.
Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Meldungen haben für Erze und Ausgangsstoffe in Kilogramm Uran oder Thorium, bezogen auf die elementare Form, und für besondere spaltbare Stoffe in Gramm Uran 233, Uran 235 oder Plutonium, bezogen auf die elementare Form, zu erfolgen. Zahlen mit Dezimalbrücken sind ab- oder aufzurunden, je nachdem, ob die Dezimalen unter oder über 0,5 liegen. Beträgt die Dezimale 0,5, so ist die Zahl aufzurunden, wenn der Dezimale eine gerade, und abzurunden, wenn der Dezimale eine ungerade Zahl vorausgeht.
Die vierteljährlichen Aufstellungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres, in dem die in dieser Verordnung vorgesehenen Transaktionen durchgeführt worden sind, an die Agentur zu richten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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