ErwGr. 2

REG_2006_66 · betreffend die Ausnahme kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels über die Versorgung

Die Versorgungslage der Gemeinschaft in Bezug auf Kernmaterialien lässt, sowohl für Erze und Ausgangsstoffe als auch für besondere spaltbare Stoffe, die Anwendung der in Artikel 74 Euratom-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung zu, wobei jedoch eine regelmäßige und gleichmäßige Versorgung aller Benutzer zu gewährleisten ist —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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