Art. 1 – Begriffsbestimmungen

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Für Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Datum des Erwerbs“ bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde;
2.„Nachkommen der zweiten Generation (F2)“ und „Nachkommen folgender Generationen (F3, F4 etc.)“ bezeichnet Exemplare, die in kontrollierter Umgebung gezeugt und deren Eltern ebenfalls in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden, im Unterschied zu Exemplaren, die in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden und zumindest ein Elternteil haben, das durch Paarung in freier Wildbahn gezeugt oder der freien Wildbahn entnommen wurde (Nachkommen der ersten Generation (F1));
3.„Zuchtstock“ bezeichnet alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden;
4.„kontrollierte Umgebung“ bezeichnet eine zum Zweck der Vermehrung bestimmter Arten beeinflusste Umgebung mit Grenzen, die dazu ausgelegt sind, Tiere, Eier oder Gameten der betreffenden Art am Eindringen in bzw. Verlassen zu hindern und deren wesentliche Merkmale Maßnahmen wie künstliche Unterbringung, Beseitigung der Abfälle, Gesundheitspflege, Schutz vor Räubern und Bereitstellung von Nahrung sein können;
5.„eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft“ bezeichnet eine Person, die sich mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr wegen beruflicher Verpflichtungen im Gebiet der Gemeinschaft aufhält, oder — bei Personen ohne berufliche Verpflichtungen — wegen persönlicher Bindung ihren Lebensmittelpunkt dort hat;
6.„Wanderausstellung“ bezeichnet Exemplare, die als Bestandteil einer Musterkollektion auf Messen, in nicht ortsfesten Tier- und Pflanzenschauen oder im Zirkus kommerziell zur Schau gestellt werden;
7.„transaktionsbezogene Bescheinigungen“ bezeichnet nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen, die für bestimmte kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) nur auf dem Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig sind;
8.„exemplarbezogene Bescheinigungen“ bezeichnet andere nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen als transaktionsbezogene Bescheinigungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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