Art. 3 – Technische Spezifikationen für die Formblätter

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Das Papier der in Artikel 2 genannten Formblätter darf keinen Holzstoff enthalten, muss den Anforderungen zu Schreibzwecken genügen und mindestens 55 g/m2 wiegen.
(2)Die Formblätter in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 müssen ein Format von 210 × 297 mm (A4) mit einer Höchsttoleranz in der Länge von 18 mm weniger und 8 mm mehr haben.
(3)Das Papier der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Formblätter muss folgende Farben haben: a) Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird; b) Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb; c) Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland im Fall einer Einfuhrgenehmigung oder Kopie zur Rücksendung an die ausstellenden Vollzugsbehörden durch die Zollstelle, im Fall einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung): hellgrün; d) Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa; e) Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.
(4)Das Papier der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Formblätter muss folgende Farben haben: a) Formblatt Nr. 1 (Original): weiß; b) Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Einführer): gelb.
(5)Das Papier der in Artikel 2 Absätze 3 und 5 genannten Formblätter muss folgende Farben haben: a) Formblatt Nr. 1 (Original): gelb mit einem untergründigen Guilloche-Muster, Druck grau auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird; b) Formblatt Nr. 2 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa; c) Formblatt Nr. 3 (Antrag): weiß.
(6)Das Papier der in Artikel 2 Absätze 4 und 6 genannten Ergänzungsblätter und Etiketten muss von weißer Farbe sein.
(7)Die in Artikel 2 genannten Formblätter sind in einer von den Vollzugsbehörden jedes Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Sie müssen soweit erforderlich eine Übersetzung des Inhalts in eine der offiziellen Arbeitssprachen des Übereinkommens enthalten.
(8)Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der in Artikel 2 genannten Formblätter verantwortlich; der Druck kann im Fall der in Artikel 2 Absätze 1 bis 5 genannten Formblätter Teil eines computerisierten Verfahrens zur Ausstellung von Genehmigungen/Bescheinigungen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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