Art. 4 – Ausfüllen der Formblätter

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Die Formblätter sind in Maschinenschrift auszufüllen. Jedoch können die Anträge für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, für Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen, Einfuhrmeldungen, Ergänzungsblätter und Etiketten auch von Hand ausgefüllt werden, sofern dies gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben geschieht.
(2)Die Formblätter 1 bis 4 in Anhang I, die Formblätter 1 und 2 in Anhang II, die Formblätter 1 und 2 in Anhang III und die Formblätter 1 und 2 in Anhang V, die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ergänzungsblätter und die in Artikel 2 Absatz 6 genannten Etiketten dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern diese Löschungen oder Änderungen nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde amtlich bestätigt werden. Änderungen oder Löschungen in den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einfuhrmeldungen und in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ergänzungsblätter können auch durch Stempel und Unterschrift der Einfuhrzollstelle amtlich bestätigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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