Art. 38 – Gewichtskontrolle und damit verbundene Kosten

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Die Gewichtsfeststellung des verkauften Zuckers wird von den in Artikel 35 genannten Sachverständigen durchgeführt. Der Verkäufer trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um den Sachverständigen die Gewichtsfeststellung und die Probenahme zu ermöglichen.
(2)Die mit der Gewichtsfeststellung verbundenen Kosten trägt der Verkäufer.
(3)Die Kosten für die Sachverständigen, die die Gewichtsfeststellung und die Probenahme vornehmen, trägt die Interventionsstelle.
(4)Für die Mengenfeststellung kann die Bestandsbuchführung herangezogen werden, wenn sie die einschlägigen Anforderungen und die Auflagen der Interventionsstelle erfüllt und soweit a) in der Bestandsbuchführung das beim Wiegen festgestellte Gewicht und die tatsächlichen Qualitätsmerkmale zum Zeitpunkt des Wiegens ausgewiesen sind, wobei das Wiegen nicht länger als 10 Monate zurückliegen darf, b) der Lagerhalter erklärt, dass die angebotene Partie in allen Punkten den Angaben in der Bestandsbuchführung entspricht, c) die beim Wiegen festgestellten Qualitätsmerkmale mit denen der repräsentativen Stichproben übereinstimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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