Art. 41 – Ausschreibungszuschlag

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Jeder Zuschlag gilt als Abschluss eines Kaufvertrags für die Zuckermenge, für die der Zuschlag erteilt worden ist. Der Zuschlag wird je nach Fall nach Maßgabe folgender Angebotsbedingungen erteilt: a) vom Zuschlagsempfänger zu zahlender Preis, b) Betrag der Denaturierungsprämie, c) Betrag der Ausfuhrerstattung.
(2)Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist a) in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall der im Angebot angegebene Preis, b) in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Preis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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