Art. 42 – Zuschlagsbedingungen

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Für die Ausschreibung des Zuckers werden in dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung folgende Ausschreibungsbedingungen festgelegt: a) die Gesamtmenge oder die Mengen, die ausgeschrieben werden, b) der Verwendungszweck, c) die Frist für die Einreichung der Angebote, d) der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis, wenn der Zucker für Futterzwecke oder für die Ausfuhr bestimmt ist.
(2)In dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung können ergänzende Bedingungen festgelegt werden, insbesondere a) der Mindestpreis des Zuckers, der für einen anderen Verwendungszweck als für Futterzwecke oder die Ausfuhr zum Verkauf gestellt wird, b) der Höchstbetrag der Denaturierungsprämie oder der Ausfuhrerstattung, c) die Mindestmenge je Bieter oder je Partie, d) die Höchstmenge je Bieter oder je Partie, e) die besondere Geltungsdauer des Denaturierungsprämienbescheids oder der Ausfuhrlizenz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 42 REG_2006_952 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 42 REG_2006_952 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.