Art. 45 – Auswertung der Angebote

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die Interventionsstelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)Die Angebote werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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