Art. 44 – Einreichung des Angebots

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Die eingereichten Angebote sind der Interventionsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
(2)In dem Angebot sind anzugeben: a) die Bezeichnung der Ausschreibung, b) der Name und die Anschrift des Bieters, c) die Bezeichnung der Partie, d) die Menge, auf die sich das Angebot bezieht, e) pro Tonne je nach Fall, angegeben in EUR bis auf zwei Stellen hinter dem Komma: — der vorgeschlagene Preis ohne Binnenabgaben, — der vorgeschlagene Betrag der Denaturierungsprämie, — der vorgeschlagene Betrag der Ausfuhrerstattung. Die Interventionsstelle kann ergänzende Angaben dazu anfordern.
(3)Ein Angebot, das sich auf mehrere Partien bezieht, gilt als so viele Angebote enthaltend, wie es Partien betrifft.
(4)Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) vor Ablauf der Einreichungsfrist nachgewiesen wurde, dass eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 200 EUR pro Tonne Zucker gestellt wurde, b) es eine Erklärung des Bieters enthält, durch die er sich verpflichtet, für die Menge, für die er gegebenenfalls Zuschlagsempfänger einer Denaturierungsprämie oder Ausfuhrerstattung wird, — einen Denaturierungsprämienbescheid zu beantragen und die dafür erforderliche Sicherheit zu stellen, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zu Futterzwecken handelt, — eine Ausfuhrlizenz zu beantragen und die dafür erforderliche Sicherheit zu stellen, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zur Ausfuhr handelt.
(5)In einem Angebot kann vermerkt werden, dass es nur dann als eingereicht gelten soll, wenn der Zuschlag a) die ganze oder einen bestimmten Teil der in dem Angebot genannten Menge umfasst, b) spätestens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgt.
(6)Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 eingereicht wird oder das andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.
(7)Ein einmal eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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