Art. 8 – Verpflichtungen

REG_2006_952 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Bei Beantragung der Zulassung verpflichtet sich das Unternehmen schriftlich: a) jede Veränderung der Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu melden, b) die Verzeichnisse gemäß Artikel 9 und die nach den Vorgaben in Artikel 13 ermittelten Verkaufspreise zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bereitzuhalten, c) die Angaben gemäß Artikel 21 mitzuteilen, d) der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage alle Angaben oder Nachweise zur Betriebsführung und Kontrolle vorzulegen.
(2)Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung in Form einer Urkunde, der ein vom Unternehmen unterzeichnetes Dokument mit allen in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen beiliegt.
(3)Die Zulassung wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Zulassung kann im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen, nicht jedoch rückwirkend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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